Arbeitsgruppe praktischer Naturschutz


Leitung: Ralf Fehring und Mathias Wennemann

 

Info:  0179 - 229 16 20 oder 0521 - 40 34 29 oder mwennemann@web.de

 

Viele stadtnahe Biotope können durch einfache Pflegemaßnahmen in ihrem Naturschutzwert aufgebessert werden. Ziel der AG ist es, ausgewählte Flächen in Abstimmung mit Eigentümern und Behörden durch praktische Maß­nahmen im Sinne des Naturschutzes aufzuwerten.


Hier die nächsten Einsatztermine:

 

jeweils Samstags, 10-17 Uhr (oder wie jeder Zeit und Interesse hat, nur Vormittags oder nur Nachmittags oder ähnlich):

 

Die festen Termine im bewährten 14-Tage-Rhythmus für die nächste Saison Herbst-Winter 2024/25:

28. September 2024

26. Oktober

9./23.11. November

7. Dezember

11./25. Januar 2025

8./22. Februar

 

Hinweis zum 28.9.: Nachkontrolle auf der Naturdenkmaldüne am Wahlbrink.

Treffpunkt am Wendehammer der Straße am Fichtenbrink, dann dem roten Radweg nach rechts folgen und bei Wegekreuz ebenfalls rechts abbiegen (es werden keine Bäume gefällt, nur nachgewachsener Jungwuchs entfernt).

 

 

In der nächsten Saison gibt es wegen der ungünstig gelegenen Schul-Herbstferien einige ungewöhnliche Termine. Start schon Ende September, die Januartermine 2025 in Abhängigkeit von der Wetterentwicklung.

 

Einsatzort:  Naturdenkmal Düne am Freibad in BI-Senne, Am Waldbad 74, BI-Senne : 14. / 28. Oktober, 11. / 25. November

 

 

Im Anschluss an die Wintersaison mit Gehölzarbeiten folgen noch mind. 2 Termine mit Müllaktionstagen im März/April

 

Informationen bei Mathias Wennemann:   0179 - 229 16 20 oder 0521 - 40 34 29 oder mwennemann@web.de

 


Kaltbluteinsatz auf dem Flugplatz Windelsbleiche (Foto: C. Quirini-Jürgens)
Kaltbluteinsatz auf dem Flugplatz Windelsbleiche (Foto: C. Quirini-Jürgens)
Erhalt von Binnendünen durch Freistellung / Bekämpfung der Traubenkirsche (Foto: C. Quirini-Jürgens)
Erhalt von Binnendünen durch Freistellung / Bekämpfung der Traubenkirsche (Foto: C. Quirini-Jürgens)

Bundesnaturschutzgesetz

(Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege)

BNatSchG in der am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung

§ 40

Nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten

 

(1) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenzuwirken.

 

(2) Arten, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um invasive Arten handelt, sind zu beobachten.

 

(3) Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder ergreifen unverzüglich geeignete Maßnahmen, um neu auftretende Tiere und Pflanzen invasiver Arten zu beseitigen oder deren Ausbreitung zu verhindern. Sie treffen bei bereits verbreiteten invasiven Arten Maßnahmen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern und die Auswirkungen der Ausbreitung zu vermindern, soweit diese Aussicht auf Erfolg haben und der Erfolg nicht außer Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand steht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für in der Land- und Forstwirtschaft angebaute Pflanzen im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 Nummer 1.

 

(4) Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Künstlich vermehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen

1.        der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,

2.        der Einsatz von Tieren

            a)        nicht gebietsfremder Arten,

            b)        gebietsfremder Arten, sofern der Einsatz einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind, zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,

 

 

3.        das Ansiedeln von Tieren nicht gebietsfremder Arten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen,

4.        das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.

 

Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG ist zu beachten.

 

(5) Genehmigungen nach Absatz 4 werden bei im Inland noch nicht vorkommenden Arten vom Bundesamt für Naturschutz erteilt.

 

(6) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.

Für weitere Informationen: >>  http://dejure.org/gesetze/BNatSchG/40.html